Mindestlohn für internationale Praktika

Unter gewissen Umständen trifft auch auf internationale Praktikanten das Mindestlohngesetz (MiLoG) zu. Auf den Seiten des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales können Sie dem Leitfragen folgen und über die etwaige Mindestlohnpflicht Auskunft erhalten.

Bitte beachten Sie:

  • Auch, wenn freiwillige Praktika unter drei Monaten mindestlohnbefreit sind, führt die Aufnahme eines zweiten Praktikums bei der gleichen Einrichtung, bzw. die Verlängerung dieses Praktikums zur rückwirkenden Mindestlohnpflicht für den Gesamtzeitraum.
  • Die Pflicht des Praktikums – und damit die Ausnahme von der Mindestlohnpflicht – ist schriftlich nachzuweisen.
  • Auch, wenn über Erasmus+ geförderte Praktika für Graduierte (=Recent Graduates) möglich sind, unterliegen diese trotzdem generell und vom ersten Tag an den Mindestlohnbestimmungen.
  • Es erfolgt keine Anrechnung des Erasmus+ Stipendiums auf den Mindestlohn. Erasmus+ Mittel sind keine Praktikumsentgelte, sondern dienen der Kompensation zusätzlicher Kosten aufgrund des Aufenthaltes im Ausland.
  • Teilzeitpraktika sind möglich. Beispielrechung: Vorgeschriebene 600 Stunden Praktikumsdauer entsprechen bei 40 Stunden/ Woche 15 Wochenpraktikum. Bei 30 Stunden/ Woche wären die Praktikanten 20 Wochen vom Mindestlohn befreit.